29.07.2010, 16:57 Uhr » Mitgliedschaft
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Keine Versicherung - doppeltes Pech

Freiwillige Versicherung

Keine Versicherung -
keine Leistungen

Wer als Unternehmer bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Leistungen der BGN erhalten möchte, muss freiwillig BGN-versichert sein. Das heißt: Für Unternehmer ohne freiwilllige BGN-Versicherung erbringt die BGN auch keine Leistungen. Eigentlich ist damit doch alles klar. Es gibt nun aber Fälle (siehe unten Fall 1 bis 3), da spielt das "Timing" von "noch versichert und nicht mehr versichert" ein Rolle.



Früher versichert, jetzt nicht mehr
Bis 31.12.2007 waren die Unternehmer bei der BGN pflichtversichert. Danach ging diese Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung über. So ist seit 1. 1. 2008 nicht mehr jeder Unternehmer bei der BGN versichert. Weil er
A) die freiwillige Versicherung in der Zwischenzeit gekündigt hat oder
B) fällige Beitrags- oder Beitragsvorschuss-Forderungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt hat und deswegen seine BGN-Versicherung erloschen ist.

Stichtag "noch versichert/nicht mehr versichert"
A) bei Kündigung: letzter Tag des Monats, in dem das Kündigungsschreiben bei der BGN eingeht. An diesem Tag endet automatisch die Versicherung, wenn kein späteres Kündigungsdatum in der Kündigung genannt ist. → Siehe dazu Punkt 1 im Kasten.
B) bei nicht gezahlten Beiträgen: zwei Monate nach Fälligkeit der Beiträge/Beitragsvorschüsse. Zu diesem Zeitpunkt erlischt automatisch die Versicherung. → Siehe dazu Punkt 4 im Kasten.

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Fall 1: Unfall zu einem nicht mehr versicherten Zeitpunkt
Auf einen Blick
A) Freiwillige Versicherung gekündigt → Unfall nach Stichtag (→ siehe oben unter A) → Kein Anspruch auf BGN-Leistungen

B) Versicherungsschutz wegen längst fälliger Beitragsforderungen erloschen → Unfall nach Stichtag (→ siehe oben unter B) → Kein Anspruch auf BGN-Leistungen

Kündigung / Neuantrag
Grundsätzlich gilt:
  1. Kündigung: Sie kann nicht rückwirkend wieder aufgehoben werden. Um doch wieder versichert zu sein, ist nur ein Neuantrag möglich.
  2. Neuantrag: Versicherungsbeginn ist am Tag nach dem Eingang des schriftlichen Antrages bei der BGN (§ 52 BGN-Satzung). Ausnahme: Es wurde ein späterer Zeitpunkt als Versicherungsbeginn beantragt.
  3. Rückdatierung des Neuantrages: Das ist nicht möglich.
  4. Neuantrag bei Beitragsschulden aus früherer freiwilligen Versicherung: Auch hier gilt: Erneuter Versicherungsschutz nur durch Neuantrag möglich. Die Neuanmeldung bleibt solange unwirksam – also kein Versicherungsschutz -, bis die rückständigen Beitragsforderungen der BGN bezahlt sind.

Fall 2: Nicht mehr BGN-versichert: Leistungsstopp im Präventionsprogramm für atemwegserkrankte Bäcker
Unternehmer, die aufgrund einer beruflichen Atemwegserkrankung (Bäckerasthma) Leistungen des BGN-Präventionsprogramms in Anspruch nehmen, müssen BGN-versichert sein. Das heißt: Leistungsstopp bei Versicherungsende.

Auf einen Blick
→ Freiwillige Versicherung gekündigt oder Versicherungsschutz wegen längst fälliger Beitragsforderungen erloschen
→ Ab Stichtag (siehe oben) kein Anspruch auf Präventionsmaßnahmen des Programms mehr und keine BGN-Zahlungen für Behandlung und Medikamente mehr.

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Fall 3: Betriebsübernahme/Unternehmerwechsel: Versicherungslücke vermeiden
  • Eine neue Position im Betrieb …
    Ein Mitarbeiter, z. B. der Sohn/die Tochter des Unternehmers oder jemand aus dem Kollegenkreis, übernimmt den Betrieb und wird neuer Chef.
  • … zieht eine neue Situation bei der Versicherung nach sich
    Aus dem pflichtversicherten Arbeitnehmer wird ein Unternehmer, der nicht mehr automatisch BGN-versichert ist. Er kann sich aber freiwillig BGN-versichern.

Rechtzeitig handeln
Wer bei einem Wechsel vom Arbeitnehmer zum Unternehmer lückenlos versichert sein möchte, muss sich rechtzeitig darum kümmern. D. h., rechtzeitig einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen (→ Infos dazu unter "Neuantrag" im Kasten).

Auf einen Blick
→ Während einer Versicherungslücke (= kein nahtloser Übergang von Pflichtversicherung zu freiwilliger Versicherung) oder bei Verzicht auf eine freiwillige Versicherung → Keine Versicherungsleistungen der BGN. Präventionsleistungen aus dem Präventionsprogramm für atemwegserkrankte Bäcker enden durch eine Versicherungslücke dauerhaft (→ siehe Fall 2).

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